Tierbesitzer geben für ihre lieben Vierbeiner jährlich Hunderte von Euro für Futter, Zubehör und Anschaffung aus. Wird das Haustier krank oder erleidet einen Unfall, können diese Kosten schnell um ein Vielfaches ansteigen. Schnell kann es passieren, dass der übermütige Liebling sich beim Herumtollen verletzt oder er, genau wie Menschen auch, eine Krankheit bekommt. Das Risiko an Krebs und Diabestes zu erkranken, nimmt mit dem Alter bei Tieren zu. Die Tierarztkosten, Operationen und Medikamente muss der Tierhalter aus eigener Tasche zahlen. Steuerpflichtige können ihre eigenen Krankheitskosten und ggf. die der Familienmitglieder in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung zur Steuerminderung aufführen. Doch Kosten, die der geliebte Vierbeiner wegen Krankheit verursacht, werden so gut wie nie als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Bei Anschaffung aus therapeutischen Maßnahmen
Die entstandenen Folgekosten (Tierarztkosten) der Anschaffung eines Haustieres sind allenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn das Tier aufgrund einer therapeutischen Maßnahme zugelegt wurde. Die therapeutische Maßnahme muss durch ein Attest eines Amtsarztes belegt werden, und das vor Anschaffung. (Urteil FG Rheinland-Pfalz vom 5.12.2006, 6 K 2079/06)
Tierarztkosten als außergewöhnliche Belastung bei Blindenhunden
Tierarztkosten können nur geltend gemacht werden wenn der Hund als Blindenhund eingesetzt wird. Mit einer Tierkrankenversicherung oder auch Tierkrankenschutz vor zu hohen Tierarztkosten finanziell absichern. Versicherer bieten verschiedene Tarifen zu unterschiedlichen Aufnahmebedingungen und Preis und Leistung an. Wählt man eine Vollversicherung, werden Standardbehandlungen übernommen. Eine Operationsschutzversicherung dagegen haftet nur für chirurgische Eingriffe.