Wohngebäudeversicherung – Unterversicherung – Beratungspflichten
Bei einer Wohngebäudeversicherung kann genauso eine Unterversicherung durch eine zu niedrige Versicherungssumme bestehen wie in der Hausratversicherung, deshalb Vorsicht wenn man den Vertrag selber ausfüllt.
In der Hausrat- und in der Wohngebäudeversicherung gibt es Versicherungssummen und wenn diese nicht dem tatsächlichen Wert des Gebäudes entsprechen, spricht man von einer Unterversicherung. Bei einer Unterversicherung wird im Schadensfall nicht viel volle Schadenssumme an den Geschädigten ausbezahlt sondern nur anteilig.
Beispiel einer Unterversicherung Eine Hausratversicherung mit einer Wohnfläche von 90 qm ist mit 54.000 Euro Versicherungssumme ausreichend versichert. Wenn der Wohnungsbesitzer aber denkt es reichen auch 27.000 Euro und schließt so seine Hausratversicherung ab. Nach einem Brandschaden in Höhe von 27.000 Euro bekommt der Geschädigte auch nur 50 Prozent (13.500 Euro) ausbezahlt, weil eine Unterversicherung vom Sachverständigen festgestellt wurde.
Gebäudeversicherer verurteilt nach Unterversicherung Ein Gebäudebesitzer hat gegen eine Versicherung geklagt wegen einer Unterversicherung seines Gebäudes (Az. IV ZR 171/09) und hat vor dem BGH den Prozess gewonnen. Der Gebäudeeigentümer hat die Höhe der Versicherungssumme nach seinen Angaben selber ermitteln sollen. Dazu musste er verschiedene Fragen zum Wohngebäude beantworten, in dem er die richtige Antwort ankreuzen musste. Dabei wird ein sogenannter 14 er Wert ermittelt, dieser Wert ist dann der Neuwert 1914 des Wohngebäudes. Damals wurde ein 14 er Wert von 30.000 Mark im Versicherungsschein bestätigt aber nach einem Brandschaden wurde der tatsächliche Wert von einem Sachverständigen auf 38.500 Mark korrigiert. Daraufhin hat der Versicherer die Schadenszahlung gekürzt, weil eine Unterversicherung vorliegt. Der Versicherte ging vor Gericht, weil er weder von dem Vermittler noch der Versicherung selbst auf mögliche Folgen einer Unterversicherung hingewiesen wurde.
Versicherung musste bezahlen Mit der Begründung dass der Gebäudeversicherer gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten bezüglich der Versicherungssumme gegenüber dem Kläger hat, wenn er die Ermittlung der Versicherungssumme dem Versicherungsnehmer überlässt. Wird diese Pflicht verletzt, wird der Versicherte so gestellt als wenn er richtig versichert ist. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, denn ursprünglich war der Prozess in der Vorinstanz schon verloren, bevor er durch Zufall vom BGH wieder an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.
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