Vermögenswirksame Leistungen auch VWL genannt
Erinnern Sie sich noch an die Anfangszeiten Ihres Berufsleben und die Frage: „Wollen Sie vermögenswirksame Leistungen in Anspruch nehmen?“. Früher waren die VWL modern und innovativ; heute sind sie fast ein bisschen in Vergessenheit geraten, aber längst nicht veraltet.
Früher war es Gang und Gäbe, wer eine Ausbildung angefangen hat oder einfach nur den Arbeitsplatz wechselte, wurde gefragt, ob er vermögenswirksame Leistungen abschließen möchte. „Ja, natürlich,“ war in aller Regel die Antwort. Denn, wo Geld umsonst zusammenkommt, sollte man nicht „Nein“ sagen. Das gilt auch heute noch. Leider sind die kurz auch VL genannten Sparverträge etwas in Vergessenheit geraten. Zu groß ist die Aufregung um Wirtschaftskrisen, Börsencrashs und zu intensiv die Diskussionen um die verschiedensten sicheren und unsicheren Anlagemöglichkeiten, die heute Einzug gehalten haben, in die Haushalte von uns Normalsterblichen.
Einfach und überschaubar Dabei ist das Prinzip der vermögenswirksamen Leistungen einfach und überschaubar. Ein Blick in den jeweiligen Tarifvertrag oder eine freundliche Anfrage beim Personalbüro des Arbeitsgebers reicht aus, um herauszufinden, ob man Anspruch darauf hat. Generell kann man aber davon ausgehen, dass man als Auszubildender, Arbeitnehmer oder Beamter VL-berechtigt ist. Selbst Teilzeitkräfte können die Gelder allerdings nur anteilig erhalten. Und dann geht das Sparen auch schon los. Man eröffnet einen Sparvertrag und erhält Zuschüsse vom Arbeitgeber auf der einen Seite und dem Staat auf der anderen.
VL gibt es auch in modern Natürlich hat sich aber auch das Sparen mit V-Leistungen in unseren Zeiten verändert. Wo man früher einfach auf ein Sparbuch eingezahlt hat, gibt es heute die verschiedensten Möglichkeiten sein Geld zu mehren. Auch hier spricht man modern von „Anlageformen“. Das können zum Beispiel der altbekannte Bausparvertrag, eine betriebliche Altersvorsorge oder vermeintlich zeitgemäßer der Aktienfondssparplan sein. Wer sich für eine Anlage entscheidet, die eine Mindestsumme voraussetzt, deren Höhe die Zuschüsse vom Arbeitgeber übersteigt, muss nicht darauf verzichten. Er kann die Differenz vom eigenen Nettolohn zuschießen. Die VL-Sparverträge haben generell eine Laufzeit von sechs Jahren. Daran schließt sich eine einjährige Sperrfrist an. Erst danach kann der Sparer über das angesammelte Geld verfügen.
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