Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Berufshaftpflichtversicherung

Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler muss vorhanden sein. Für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gibt es allerdings auch Ausnahmen

Nach §34 GewO muss jeder gewerbsmäßig tätige Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter eine Berufshaftpflichtversicherung bzw. Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abschließen und auch aufrechterhalten. In den EU Vermittlerrichtlinien ist dies eine wichtige Bedingung für den Verbraucherschutz. Ein geschädigter Kunde, durch einen Versicherungsvermittler, muss die Möglichkeit haben, Schadenersatz zu bekommen.


Ausgenommen davon sind:
Bausparkassenvermittler, allerdings nur in Bezug auf Risikolebensversicherungen, die in einem Bauspardarlehen enthalten sind. Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachagenten die je Versicherungssparte nur eine Versicherungsgesellschaft vertreten. Sie brauchen keine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, wenn das oder die vertretenen Versicherungsgesellschaften, die Haftung (uneingeschränkt) übernehmen.

Vermittler aus dem Ausland Vermittler aus dem Ausland , die eine entsprechende Zulassung in der Europäischen Union nachweisen. Mindestanforderungen an eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sind: 1 Million Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall oder 1,5 Millionen für alle Fälle eines Jahres. Die Angestellten des Vermittlers müssen mitversichert werden. Umfassender Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung, die Haftpflichtansprüche (gesetzliche) privatrechtlichen Inhalts gegen den Vermittler zur Folge haben können.

Haftung Eingeschränkt kann die Haftung für Verstöße, die der Versicherung später als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Es ist geplant, dass die Versicherung dem Vermittler eine Bestätigung über die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ausstellt. Diese muss dann bei der Gewerbeanmeldung auch vorgelegt werden. Die Versicherungsgesellschaft hat dann auch die Pflicht, die für die Gewerbezulassung, zuständige Stelle zu informieren, wird der Versicherungsschutz gekündigt oder wenn er nicht mehr in dem gesetzlichen Umfang besteht.