Selbstständige – Rentenversicherung Handwerker

Selbstständige Handwerker müssen in der Regel weiter in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen.

Für einige Berufsgruppen die Selbstständig sind gibt es eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Am bekanntesten sind dabei wohl die Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind aber auch Lehrer und Erzieherinnen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen haben in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Pflichtmitgliedschaft.

Für selbstständige Handwerker beginnt die gesetzliche Versicherungspflicht wie oben geschrieben mit dem Eintrag in die Handwerksrolle. Diese Pflicht endet nach genau 18 Jahren bzw. 219 Monaten, nach dieser zeit muss man keine Pflichtbeiträge mehr bezahlen.

Auf Antrag ist es dann möglich sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und die Beiträge dann eventuell in eine private Altersvorsorge zu investieren. Die Befreiung muss der selbstständige Handwerker beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Zu diesen 216 Monaten an Pflichtbeiträgen zählen alle Zeiten in denen der Handwerker Pflichtbeiträge bezahlt hat. Also auch Zeiten in denen der Handwerker noch nicht selbstständig war.

Natürlich muss man sich nicht befreien lassen und kann weiter in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen allerdings sollte man sich da schon beraten lassen um zu sehen welchen unterschied es gibt.

In der Regel ist eine private Altersvorsorge besser als nach den 216 Monaten weiter in die Rentenversicherung einzubezahlen aber um das eben genau klären zu lassen ist eine Beratung notwendig um keine Fehler zu machen.