Privatpersonen dürfen Belege nach Steuerbescheid vernichten
Für Unternehmen gibt es klare gesetzliche Regelungen, was die Archivierung von Unterlagen angeht. Dies ist für Privatpersonen nicht der Fall, daher dürfen Privatpersonen alle Belege nach Bestandskraft des Steuerbescheides vernichten.
Im Unterschied zu Unternehmen, für die es klare gesetzliche Regelungen zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen gibt, dürfen Privatpersonen alle relevanten Belege und sogar den Steuerbescheid selbst nach Rechtsgültigkeit vernichten.
Belege müssen nicht archiviert werden Grundsätzlich gilt, dass Privatpersonen alle Arten von Belege und Rechnungen nicht archivieren müssen. Es gilt, dass wenn sie dem Finanzamt vorgelegt wurden und der Steuerbescheid Gültigkeit hat, die Belege vernichtet werden dürfen. Bei der herkömmlichen Art der Steuererklärung, bei der der Antragsteller die Unterlagen per Post an das Finanzamt schickt, werden die Belege ja dem Finanzamt mit zur Überprüfung übersandt. Wenn diese dann vom Finanzamt mit dem Steuerbescheid zurück kommen, darf man alles vernichten, wenn man keinen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt.
Bei Elster-Online Verwahrpflicht bis zum Ende der Einspruchsfrist Fertigt die steuerpflichte Privatperson ihre Steuererklärung allerdings per Elster-Online an, so müssen die Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahrt werden. Die Bestandskraft des Steuerbescheides tritt nach Ablauf der Einspruchsfrist ein.
Andere Regelungen für Unternehmer Anders als für Privatpersonen, müssen Unternehmer Inventare, Geschäftsbücher, Bilanzen und andere führende Bücher mindestens 10 Jahre lang archiviert werden. Selbst empfangene oder versandte Handels- und Geschäftsbriefe unterliegen einer Archivierungsfrist von 6 Jahren.
Belege nicht zu früh vernichten Auch wenn es für Privatpersonen keine gesetzlichen Fristen zur Aufbewahrung ihrer steuerrelevanten Unterlagen gibt, so ist es sicher empfehlenswert, alles zumindest ein Jahr für eventuelle Rückfragen aufzubewahren, auch wenn dies nicht Vorschrift ist. Ebenso sollte man sich überlegen, ob man nicht wenigstens die Steuerbescheide der letzten Jahre behält, um sich über die Vorjahre immer informieren zu können.
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