Pflegeheim Kosten selbst bezahlen oder Unterhaltspflichtige wie Kinder

Die Lebenserwartung steigt und damit auch die Anzahl der Menschen die Pflegebedürftig werden. Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim sind hoch und können oft nicht aus der Rente oder den Ersparnissen bezahlt werden. Unterhaltspflichtige Kinder oder engste Verwandte könnten zur Zahlung verpflichtet werden.

Bei einer Einstufung in Pflegestufe III ist man schwerstpflegebedürftig und diese Pflege ist oft nur in einem Pflegeheim zu bewältigen, da eine Pflege durch Angehörige zum einen Zeit benötigt, die viele beruflich nicht aufbringen können. Angehörige sollten auch bedenken, dass der seelische Stress oft sehr groß ist. Häufig ist es auch dann so, dass sich aus zeitlichen Gründen niemand wirklich um das Familienmitglied kümmern kann und somit die Pflege übernehmen.

Mobiler Pflegedienst?

Dann muss die Familie gemeinsam schauen, was am besten zu tun ist und ob es möglich und ausreichend ist den Pflegebedürftigen durch einen mobilen Pflegedienst versorgen zu lassen oder ob es besser ist einen Platz im Pflegeheim in Anspruch zu nehmen. Beide Varianten sind jedoch recht kostspielig und es stellt sich die Frage, wer für diese Kosten aufkommen muss.

Feststellung der Pflegestufe

Ist die Pflegebedürftigkeit bereits eingetreten, so ist der erste Schritt die Feststellung der Pflegestufe, welche vom medizinischen Dienst der Krankenkassen bei der pflegebedürftigen Person zu Hause vorgenommen wird. Hierbei wird in 3 Pflegestufen unterschieden, wobei die Stufe 1 in der Regel keine Rund- um-die-Uhr-Betreuung festgestellt wird, wobei in der höchsten Stufe, der Stufe 3, von einer ständigen Betreuung ausgegangen wird.

Was zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung?

Die gesetzliche Pflegeversicherung bezahlt in Pflegestufe III rund 1.430 Euro monatlich.Ein Platz in einem Pflegeheim liegt bei durchschnittlich 3.300,– Euro, was bedeutet dass der Pflegebedürftige rund 1.900,– oder mehr selbst monatlich aufbringen muss um die Kosten fürs Pflegeheim überhaupt zu decken. Schwerstpflegebedürftige haben noch eine durchschnittliche Lebenserwartung zwischen 5 und 7 Jahren. Reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen und seines Partners nicht wird auch das Vermögen der beiden zur Finanzierung verwendet.

Sozialamt springt ein aber…

Ergänzend zum Pflegegeld werden zuallererst die eigenen Einkünfte des Pflegebedürftigen geprüft, also die Rente, wie zum Beispiel Altersrente oder Witwenrente, werden zusätzlich zur Bezahlung des Pflegeheimes herangezogen. Ist dann der Betrag noch immer nicht vollständig gedeckt, so kann die Familien einen Antrag auf Pflegewohngeld stellen und einen Antrag auf zusätzliche Leistungen aus der Sozialhilfe. Aber das Sozialamt versucht dann aber auch schnell ob es Unterhaltspflichtige Personen gibt um sich das Geld wieder zu holen. Unterhaltspflichtig können die Kinder, die engsten Verwandte sowie auch ehemalige Partner sein. Dabei werden inzwischen auch verstärkt die Ersparnisse dieser Unterhaltspflichtigen mit einbezogen.

Engste Verwandte auch betroffen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Januar 2004 werden neben dem eigenen Vermögen nun auch verstärkt die Ersparnisse der engsten Verwandten herangezogen, unterhaltspflichtig sind die Kinder und sogar Ex-Partner. Natürlich gibt es da Freibeträge, die oft greifen und somit müssen die Kinder nichts bezahlen. Nur für diese Unterhaltsforderungen gibt es keine gesetzlichen Fristen für die Verjährung, deshalb sollten sich Unterhaltspflichtige nicht zu früh in Sicherheit wiegen.


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