Patientenverfügung-Betreuungsvollmacht-Testament

Wann und wie sollte ich mir Gedanken zu einer Patientenverfügung machen, was passiert ohne Betreuungsvollmacht oder wann sollte ich ein Testament machen. Was sollte man alles berücksichtigen?

Das Thema “Altersvorsorge” beschäftigt heute alle Generationen. Im Mittelpunkt steht dabei stets die finanzielle Altersvorsorge. Dabei vergessen viele, dass die Altersvorsorge nicht nur die Vermögensvorsorge, sondern vor allem auch die Personen- und Familienvorsorge beinhaltet. Zentral stellen sich für die Betroffenen vor allem folgende Fragen:

Wer soll für mich die Betreuung übernehmen, falls ich selbst nicht mehr in der Lage bin, Entscheidungen für mich zu treffen?

Existiert keine Betreuungsvollmacht, bestimmt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer für den Fall, dass der Betreute nicht mehr in der Lage sein sollte, die Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst zu regeln. Dabei kann das Gericht eine Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen anordnen. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht.

Wenn Sie hingegen selbst entscheiden wollen, wer Sie im Notfall betreuen soll, müssen Sie eine Betreuungsvollmacht erteilen. In einer Betreuungsverfügung entscheiden Sie, wen Sie als Betreuer haben möchten, bzw. welche Person Sie von der Betreuung unbedingt ausschließen wollen. Eine Vorsorgevollmacht ist für die Fälle sinnvoll, in denen die betroffene Person noch in der Lage ist, die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln, Teilbereiche aber an eine dritte Person weiterreichen möchte.

Wie kann ich sicherstellen, dass mein Vermögen nach meinem Willen auf die mir nahe stehenden Personen verteilt wird?

Viele Menschen verlassen bei der Vermögensnachfolge ausschließlich auf die gesetzliche Regelung. Dabei wird vergessen, dass die gesetzliche Vermögensnachfolge ausschließlich auf einen Fall zugeschnitten ist: Zwei ungefähr gleichaltrige Ehepartner, die gleichzeitig versterben und ausschließlich gesunde, leibliche Kinder haben. Für alle anderen Fälle, wie beispielsweise geschiedene und wieder verheiratete Ehepartner mit Kindern, Ehepartner mit behinderten oder verhaltensauffälligen Kindern, ist die gesetzliche Vermögensnachfolge vollkommen ungeeignet. Durch ein Testament kann sowohl das ob der Vermögensnachfolge (Wer bekommt Was) als auch das Wie der Vermögensnachfolge (Wer bekommt Was Wann) gezielt auf den einzelnen Fall geregelt werden.