Lebensversicherung zwischen 1994 und 2001 gekündigt?
Der Präsident der BaFin Jochen Sanio sprach auf der Jahrespressekonferenz in Bonn auch über das BGH Urteil zu den zwischen den Jahren 1994 und 2001 gekündigten Lebensversicherungen.
Das Urteil des BGH vom Oktober 2005 war für viele, die zwischen 1994 und 2001 ihre Lebensversicherung gekündigt haben, eine erfreuliche Nachricht.
Der Kunde kann demnach eine Neuberechnung des Rückkaufwertes von der Lebensversicherungsgesellschaft verlangen.
Das Urteil legte fest, dass der Rückkaufswert und die beitragsfreien Versicherungssummen einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfen.
So hofften viele, dass sie aus dem damaligen Vertrag einen Nachschlag erhalten werden.
Allerdings haben sich dann einige Versicherer auf die 5 jährige Verjährungsfrist berufen und verweigerten eine Neuberechnung und somit hatten Kunden keine Möglichkeit ohne anwaltlichen Beistand weiterzukommen.
Auf der Jahreskonferenz der BaFin in Bonn sprach der Präsident Jochen Sanio auch dieses Thema an.
Dabei sagte Jochen Sanio dass durch intensive Gespräche die Lebensversicherer von der BaFin überzeugt wurden, das Urteil des BGH für Verträge von 1994 bis 2000 mit den vom Gericht aufgestellten Mindestanforderungen umzusetzen.
Damit müssen die Versicherer den Kunden, die in dieser Zeit ihre Lebensversicherung gekündigt haben, Nachzahlungen leisten.
Wie Sanio erklärte, würden nur noch 3 Lebensversicherer den Ausgang des Revisionsverfahren abwarten.
Eine gute Nachricht für alle, die damals eine Lebensversicherung gekündigt haben und denen eine Nachzahlung verweigert wurde, sowie allen die erst heute davon erfahren.
- weitere Informationen für Sie:
Was ist mit den abgeschlossenen Verträgen vor 1994, die aber zwischen 1994 -2000 gekündigt wurden?
Das ist noch ein ungeklärter Punkt! Und wann endet hier die Verjährung?
Lebensversicherungen die vor dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden, sind vom BGH Urteil nicht betroffen.
Damals bestand noch eine Pflicht zur Genehmigung der Vertragsbedingungen durch die Aufsichtsbehörde.
Gegenüber dem Kunden genügte lediglich ein Verweis in den Lebensversicherungsbedingungen auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan, um die Bedingungen rechtskräftig werden zu lassen.