Kinderbetreuung im Rahmen der Familienförderung steuerlich absetzbar

Berufstätige Eltern, Alleinverdiener-Familien und Alleinerziehende werden besser gestellt

Zukünftig sollen die Kosten für Kinderbetreuung im Rahmen der Familienförderung für berufstätige Paare grundsätzlich vom ersten Euro an steuerlich absetzbar sein, allerdings nur zu zwei Dritteln.

Kinder zwischen 3 und 6 Jahren Nach dem Kompromiss sollen lediglich die Betreuungsausgaben für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren für sämtliche Familien zu zwei Dritteln absetzbar sein und dies bis zu einer Höhe von 4000 Euro pro Jahr. Damit bleibt ein Drittel der anfallenden Kosten von der Förderung ausgenommen.

Alleinerziehende und Alleinverdiener besser gestellt
Für berufstätige Paare sowie für Alleinerziehende soll diese steuerliche Förderung für Kinder aller Altersgruppen bis zu 14 Jahre gelten. Der Kompromiss trage dazu bei, dass berufstätige Eltern, Alleinverdiener-Familien und Alleinerziehende besser gestellt sind. Alleinverdiener erhalten nur für Nachwuchs im Alter zwischen 3 und 6 Jahren eine steuerliche Förderung. Aber Sie können Betreuungskosten für Kleinkinder zwischen sieben und 14 Jahren zum Teil über die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen absetzen. Hier sind den Angaben zufolge bei einem Beschäftigungsverhältnis im Haushalt bis zu 2400 Euro von der Steuerschuld abzugsfähig.

Bisheriges Recht Nach bisherigem Recht können Familien, in denen beide Elternteile erwerbstätig sind, bis zu 1500 Euro im Jahr von der Steuer absetzen, falls ihre Kosten über 1548 Euro liegen. Dass heißt, sie müssen 3048 Euro Kosten nachweisen, um 1500 Euro beim Fiskus geltend machen zu können. Die Steuersubvention gilt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes. Bei Alleinstehende berufstätige ist es jeweils die Hälfte der oben genannten Beträge.