Kann ein Mieter vom Schnee schippen befreit werden?
Wurde mietvertraglich ein Winterdienst mit einem Mieter vereinbart, so ist dieser auch im Krankheits- oder Verhinderungsfalle durch den jeweiligen Mieter zu sichern. Der Mieter, der sich selbst nicht mehr kümmern kann, muss für eine Vertretung sorgen.
Grundsätzlich wird die Räumpflicht für Mieter im Rahmen des Mietvertrages oder der Hausordnung geregelt. Gibt es keine spezielle Regelung, so ist der Vermieter zuständig. Doch was ist mit den Mietern, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Winterdienst mehr leisten können?
Winterdienst als Pflicht für alle Mieter?
Der sogenannten Winterdienst, also das Schippen von Schnee und das Freihalten von Gehwegen, ist dann verpflichtend für die Mieter und muss gerecht auf alle Parteien aufgeteilt werden, wenn dieser als besondere Vereinbarung im Mietvertrag oder durch die Hausordnung festgelegt ist. Gibt es bei mehreren Mietern verschiedene Regelungen durch den Vermieter, so dürfen die vertraglich festgelegten Mieter nicht für den Räumdienst der anderen Mieter verantwortlich gemacht werden. Diesen muss der Vermieter erledigen. Ebenso, wenn eine der Wohnungen leer steht.
Aus gesundheitlichen Gründen von der Räumpflicht befreit?
Kann ein Mieter aus Altersgründen oder weil er erkrankt seinen winterlichen Dienst nicht mehr erledigen, weil er schlicht und ergreifend körperlich nicht mehr dazu fähig ist, dann stellt sich die Frage, ob ein Mieter aus diesem Grunde von dem Winterdienst befreit werden kann. Hierzu gibt es klare juristische Urteile, denn kann ein Mieter, und dies gilt auch für ältere und kranke Menschen, seine mietvertraglich vereinbarten Pflichten nicht mehr selbst erfüllen, so muss er sich um eine Vertretung kümmern. Die Nachbarn sind nicht dazu verpflichtet, diese Winterdienst mit zu übernehmen.
Wann darf Schnee geräumt werden?
Die genauen Zeiten dafür, wann denn nun Schnee geräumt werden darf, da dies ja mitunter mit erheblichem Lärm verbunden ist, sind entweder im Mietvertrag, in der Hausordnung oder sogar in der Satzung des Wohnortes festgelegt. Meist betrifft dies die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Setzt ein dauerhafter Schneefall ein, so muss man seiner Räumpflicht auch mehrmals täglich nachkommen, jedoch kann von keinem Mieter verlangt werden, dass er morgens um 5.00 Uhr einen Gehweg schnee- oder eisfrei hält. Ist der Mieter jedoch verhindert, weil er sich zum Beispiel im Urlaub befindet, so ist er nicht von seiner Pflicht befreit. Für diese Zeit muss er für eine Vertretung sorgen.
Vermieter muss Räumgeräte stellen
Ist im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, so muss der Vermieter grundsätzlich sämtliche Räumgeräte, wie zum Beispiel Schneeschippe, Besen und anderes stellen. Außerdem ist der Vermieter auch dafür zuständig, dass immer genug Streumaterial vorhanden ist und muss auch für diese Kosten aufkommen.