Ihr Recht bei der Nebenkostenabrechnung
Schauen Sie Ihrem Vermieter in die Unterlagen. Das ist Ihr Recht, wenn Sie die Nebenkostenabrechnung nicht verstehen.
Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist hart umkämpft. Wer heute eine Wohnung sucht, sieht sich konfrontiert mit vielen Mitbewerbern und toughen Vermietern, die Schufa-Auskünfte, Ratenverträge und polizeiliche Führungszeugnisse hinterfragen. Selbst wenn man all diese Hürden genommen hat, bleibt noch die Miete. Hat man endlich eine vernünftige und bezahlbare Wohnung gefunden, kommt die kalte Dusche oft, wenn man die erste Nebenkostenabrechnung bekommt.
Die zweite Miete ist oft happig Umgangssprachlich hat die Nebenkostenabrechnung schon den Namen „zweite Miete“ erhalten. Denn, nicht nur, dass man monatliche Abschlagszahlungen in oft astronomischer Höhe begleichen muss, die dann zusammen mit der „Kaltmiete“ die „Warmmiete“ ergeben; nein, die Jahresendabrechnung treibt so manchem Mieter den Schockschweiß auf die Stirn. Denn in vielen Fällen sind die monatlichen Teilzahlungen für Heizung, Wasser und sonstiges wie Grundsteuer, Straßen- und Hausreinigung, Versicherungen oder Hausmeisterleistungen und vieles mehr nur Richtzahlungen, die mit der Endabrechnung meist nach oben korrigiert werden. Nachzahlungen stehen dann an.
Schlau machen beim Mieterbund Die wenigsten Mieter haben aber eine Vorstellung davon, wie hoch die Nebenkostenabrechnung tatsächlich sein darf. Wer sich hier eine grobe Vorstellung machen möchte, kann sich beim Deutschen Mieterbund am sogenannten Betriebskostenspiegel schlau machen. Weichen die individuellen Zahlen hiervon massiv ab, lohnt es sich oft, dem Vermieter in die Unterlagen zu gucken. In jedem Fall sollte man mal beim Vermieter nachfragen. Experten empfehlen Mietern, im Zweifelsfall der Abrechnung erstmal zu widersprechen, dass kann man bis zu einem Jahr nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung. Allerdings muss man trotzdem der Zahlung nachkommen – und zwar zügig innerhalb eines Monats nach Eingang der Rechnung. Ansonsten kann der Vermieter seinen zahlungsunwilligen Mieter verklagen. Wer Sorge hat, dass man als wehrhafter Wohnungsmieter sein Heim verliert, sei beruhigt. Zumindest die fristlose Kündigung des Mietvertrages ist hier nicht gerechtfertigt.
- weitere Informationen für Sie: