GmbH Geschäftsführer und die Rentenversicherungspflicht
Die Konsequenzen nach dem Urteil Az B 12 RA 1/04 R für GmbH Geschäftsführer
Seit dem Jahr 1999 sind in der Rentenversicherung arbeitnehmerähnliche Selbstständige versicherungspflichtig, wenn sie nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben. Bei Selbstständigen die eine GmbH gründeten wurde geprüft ob die GmbH nur für einen Kunden tätig ist und keine weiteren Arbeitnehmer hat. In diesem Fall waren die GmbH Geschäftsführer in der Rentenversicherung pflichtig.
Urteil vom 24. November 2005
Durch das Urteil vom 24. November sind nun aber faktisch alle GmbH Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig, da es auf die Auftraggeber und die Beschäftigten nicht ankommt sondern nur entscheidend ist ob der GmbH Geschäftsführer die Fakten erfüllt also ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist.
Schriftliche Urteilsbegründung abwarten
Der Rentenversicherungsverbund in Berlin will die schriftlichen Urteilsgründe des Bundessozialgerichts noch abwarten und erst dann entscheiden wie das Urteil umgesetzt wird und sie gegebenenfalls auch Beiträge rückwirkend eintreiben wollen. Möglichkeiten für GmbH Geschäftsführer dies zu umgehen sind dann wohl nur, dass sie eventuell ihre Tätigkeit auf 2 Unternehmen ausweiten oder aber jemand privat einstellen. Dabei ist allerdings sicherlich erst mal zu prüfen ob dann nicht steuerliche Nachteile dem entgegenstehen
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