GmbH Geschäftsführer sind unter Umständen Scheinselbstständige
GmbH Geschäftsführer sind unter Umständen Scheinselbstständige
GmbH Geschäftsführer die auch Gesellschafter sind, werden wie Scheinselbstständige
behandelt und müssen deshalb Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung leisten.
Der GmbH Geschäftsführer hat in seiner selbstständigen Tätigkeit nur einen Auftraggeber, dies ist die GmbH.
Das Bundessozialgericht hat in einem Prozess gegen einen Unternehmensberater und Alleingesellschafter aus dem Norden der Republik, mit dem Urteil (Az B 12 RA 1/04 R)
so entschieden.
Diese Entscheidung sofern sie Bestand hat, betrifft dann sicher viele der GmbH Geschäftsführer in Deutschland und kann eventuell viel Geld kosten.
Das Gesetz zur Scheinselbstständigkeit sagt folgendes aus:
Seit dem 1. Januar 1999 gelten Freie nach § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IV als scheinselbständig, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
âEuro¢ Sie sind im wesentlichen, das heißt zu mehr als 5/6 für ein und denselben Auftraggeber tätig,
âEuro¢ sie beschäftigten selbst keine Angestellten,
âEuro¢ sie sind mit typischen Arbeitnehmertätigkeiten betraut oder
âEuro¢ sie treten nicht "als Unternehmer am MarktâEuroœ auf.
Da sind nun sicher noch viele Fragen offen, auch ob für die Geschäftsführer dies rückwirkend gilt und nachbezahlt werden muss.
Ich werde hier sobald es neue Informationen gibt weiter berichten.
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