Gaspreis gekoppelt an den Ölpreis

Mit dem Urteil Az. VIII ZR 178/08 hat der BGH Preisklauseln für den Gaspreis die an den Ölpreis gekoppelt wurde für unzulässig erklärt.

Der Bundesgerichtshof hat die Preisklauseln von zwei Versorgern für unzulässig erklärt (Az. VIII ZR 178/08), weil diese den Gaspreis allein an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt haben.

Klagen gegen Gasversorger Kunden und der Bund der Energieverbraucher haben wegen solcher Klauseln gegen die Stadtwerke Dreieich und gegen die Rhein-Energie in Köln geklagt, so schreibt Finanztest in der Ausgabe Mai 2010. Die oben genannten Unternehmen haben ihren Gaspreis für die Empfänger mit langen Vertragslaufzeiten ausschließlich an die den Preis für leichtes Erdöl gekoppelt.

Gasabnehmer kann besser vergleichen Der Gaspreis darf laut BGH der Preis nicht mehr allein an den Ölpreis gebunden werden sondern es muss in der Berechnung des Preises auch die Kosten für Verwaltung , Personal und Netz einfließen. Der Gasabnehmer kann so Preise leichter vergleichen und die Gasversorger können sich dann keine unzulässigen Gewinne mehr verschaffen, weil der Ölpreis nach oben gegangen ist aber die anderen Kosten nicht.

Prüfen ob Preisklausel im Vertrag steht Kein Gasversorger wird aber freiwillig Geld dem Kunden zurückbezahlen, so müssen die Abnehmer wohl vor Gericht gehen. Mehr Aussichten auf Erfolgt haben Verbraucher die Widerspruch gegen eine Gaspreiserhöhung eingelegt haben. Als Tipp schreibt Finanztest das Gasabnehmer prüfen sollen ob in ihrem Vertrag solch eine Preisklausel drin steht, wenn dann noch der Gaspreis in letzter Zeit erhöht wurde, kann der Gasabnehmer Geld zurückfordern. Allerdings sollte man sich vor dem Gang zum Gericht von einer Verbraucherzentrale beraten lassen.