Freistellungsauftrag Bausparvertrag Anspruch Wohnungsbauprämie

Bausparverträge sind vom Zinsabschlag befreit, sobald Anspruch auf Wohnungsbauprämie besteht oder eine Arbeitnehmersparzulage gewährt wird.

Freistellungsauftrag Bausparvertrag Anspruch Wohnungsbauprämie

Ein Bausparvertrag wo im Jahr der Zinsgutschrift Wohnungsbauprämie festgesetzt wird oder eine Arbeitnehmersparzulage, ist vom Zinsabschlag befreit.

Durch einen Kommentar in diesem Weblog wurde ich von einem Leser darauf hingewiesen. Dies war mir selbst auch unbekannt aber nach Rückfrage bei meiner Hausbank wurde dies mir bestätigt.

Wie der Leser schreibt, sind damit eigentlich fast 80 Prozent aller Bausparverträge befreit und brauchen keinen Freistellungsauftrag.

Von der Bank kam die Aussage, dass dies immer automatisch 2 Jahre verlängert wird, solange die Wohnungsbauprämie gewährt wird.

Wird einmal ein Freistellungsauftrag erteilt gilt er unbefristet oder bis auf Widerruf bzw. bis zur Änderung. Wird ein Bausparvertrag ausbezahlt endet der Freistellungsauftrag mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Zinsgutschrift erfolgt ist.

Der Freistellungsauftrag wird ungültig bei Heirat, Scheidung oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Beim Tod des Bausparers sind Besonderheiten zu beachten.