Fehlen ohne Krankmeldung
Wen man am Arbeitsplatz fehlt ohne eine Krankmeldung kann dies drastische Folgen haben. Das Landesarbeitsgericht Rostock bestätigte sein Urteil zur Kündigung einer Lehrerin, die unentschuldigt ihren Dienst nicht angetreten hat und erst verspätet eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrem Arbeitgeber vorlegte.
Seinen Arbeitsplatz riskiert, wer sich nicht krankmeldet und erst verspätet eine nachträgliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei seinem Arbeitgeber vorlegt.
Landesarbeitsgericht Rostock In solch einem Fall bestätigte das Landesarbeitsgericht Rostock in einem Urteil vom 30.05.2008 die Kündigung einer Lehrerin. Diese nahm unentschuldigt an zwei Tagen während der Schulferien an angekündigten Dienstbesprechungen nicht teil. Erst einige Tage später erhielt die Schulbehörde eine Kranmeldung mit ärztlichem Attest, auf welchem rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit der Lehrerin bestätigt wurde. Dies führte zu einer Kündigung seitens des Arbeitgebers.
Unentschuldigtes Fehlen Die Rostocker Richter entschieden, dass die zu Recht geschehen war, denn das unentschuldigte Fehlen bei den Terminen stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und würde eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Das ärztliche Attest sei erst fünf Tage nach der vermeintlichen Erkrankungen ausgestellt worden und somit als Beweis nicht mehr anrechenbar, denn eine nachträgliche Krankschreibung sei in Ausnahmefällen nur bis zwei Tage nachträglich zulässig.
Gefälligkeitsattest Der Arzt wurde natürlich zu dem Vorgehen vernommen und das Gericht entschied, dass in diesem Falle wohl von einem Gefälligkeitsattest ausgegangen werden könne. Das Ausstellen eines solchen Attestes sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine vorherige Abmahnung hinfällig werden lasse. Grundsätzlich muss man sich bei dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit sofort mit seinem Arbeitgeber in Verbindung setzen.
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