Falschberatung Verjährung für Anleger
Die Verjährung für Anleger bei einer Falschberatung ist zwar von 30 auf 3 Jahre verkürzt worden, beginnt aber erst dann wenn der Anleger den Fehler in der Beratung bemerkt.
Für Anleger die eine Falschberatung feststellen und sich dagegen wehren wollen gibt es Fristen bei der Verjährung. Am 1. Januar 2002 wurde das neue Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführt, welches die vorher bestehende 30 jährige Verjährungsfrist verkürzte auf 3 Jahre.
Verkürzung der Verjährungsfrist Durch die Verkürzung der Verjährungsfristen ist es trotzdem für Anleger möglich gegen eine Falschberatung vorzugehen, da die Verjährungsfrist erst ab Kenntnisnahme beginnt. Ganz einfach erklärt, ist dies der Zeitpunkt, wo der Fehler in der Beratung vom Anleger bemerkt wurde, dann sind noch 3 Jahre Zeit bevor es verjährt.
Urteil Da dies auch Anwälten nicht immer klar war, ist es möglich das Anleger die durch eine Falschberatung geschädigt wurden, von Schadensersatzklagen abgehalten wurden.
Zu diesem Punkt in der Falschberatung von Anlegern gibt es ein höchstrichterliches Urteil vom 23.01.2007 des BGH (Az. XI ZR 44/06)
- weitere Informationen für Sie:
Guten Tag, habe eine Frage: Ist es juristisch eine Falschberatung, wenn der Vermittler verschweigt, daß die Anlage, in diesem Fall III-Imobilien einen Ausgabeaufschlag beinhaltet. Hätte ich dies gewußt, hätte ich diese Anlage nicht gemacht. Schaden beläuft sich ca. 7000,00 EUR.
MFG
Bali