Elterngeld vom Festgehalt mit Provisionen
Urteil des Bundessozialgerichts Az. B 10 EG 3/09 Grundgehalt und auch Provisionen müssen beim Elterngeld mit angerechnet werden.
Wer Elterngeld bekommt kann davon ausgehen dass auch Provisionen mit einbezogen werden und es nicht nur Elterngeld auf Grundlage vom Festgehalt gibt. Eine Frau die bei einem weltweit tätigen Dienstleistungsunternehmen angestellt war, hat dort nur ein geringes Grundgehalt bekommen.
Sie bekam von ihrem Unternehmen allerdings eine Umsatzbeteiligung, die jedes Jahr neu verhandelt werden musste. Sie bekam zusätzlich zum Festgehalt sechsmal im Jahr eine Provision von ihrem Unternehmen.
Provisionen gehören zum Arbeitslohn Als die Frau schwanger wurde und ein Kind zur Welt brachte, zahlte die Elterngeldstelle nur auf der Grundlage des geringen Grundgehalts das Elterngeld an die Frau, da die Elterngeldstelle Provisionen nicht als laufender Arbeitslohn angesehen hat.
BSG gab der Frau recht Das Bundessozialgericht Az. B 10 EG 3/09 R sah dies allerdings anders und gab der klagenden Frau Recht. Grundsätzlich beträgt das Elterngeld 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate bevor das Kind geboren wurde.
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