Berufsunfähig oder Dienstunfähig – DU Klausel wichtig
Hier dreht es sich um Berufsunfähig und Dienstunfähig, wobei es manchmal wichtig sein kann die richtige DU Klausel im Vertrag zu haben.
Es ist für Laien schwierig den Unterschied zwischen Berufsunfähig und Dienstunfähig zu kennen, doch dass es sich lohnen kann sich genau zu informieren zeigt der nachfolgende Fall. Ein Briefträger im Beamtenverhältnis hat bei einigen Bewegungen so starke Rückenschmerzen bekommen, dass er fast nicht mehr arbeiten konnte. Der Briefträger wurde daraufhin von seinem Arbeitgeber in den Ruhestand versetzt.
Berufsunfähigkeit von 50 Prozent Bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es die festgelegte Rente erst ab einer Berufsunfähigkeit von 50 Prozent, die der Briefträger dann auch so angab. Wie bei bu-financial zu lesen ist hat sich die Versicherung geweigert die Rente zu bezahlen weil der frühere Postangestellte immer noch arbeiten könnte. Daraufhin zog dieser vor Gericht und klagte gegen die Versicherung. Das Gericht beauftragte einen Facharzt für Orthopädie ein Gutachten zu erstellen, dieser schätzte die Berufsunfähigkeit des Klägers auf lediglich 30 Prozent. Daraufhin hat das Gericht die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Revision vor dem OLG Der Briefträger ging in Revision vor das OLG aber auch da wurde gegen ihn entschieden, da sich das OLG auf die Beweisaufnahme der ersten Instanz berufen hat. Das Gericht weigerte sich auch die Filialleiterin der Deutschen Post als Zeugin zu befragen und wollte auch keinen hauptberuflichen Sachverständigen zur Überprüfung einsetzen. Deshalb ging der Kläger vor den Bundesgerichtshof, welches den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen hat (Az. IV ZR 45/06). Der Bundesgerichtshof sieht bei medizinisch festgestellten Problemen oder Schmerzen, die auf die Leistungsfähigkeit in einem Beruf Auswirkungen haben, das Recht des Klägers Zeugen zu befragen. Ebenso muss ein richtiger Sachverständiger in diesem Bereich mit einem Gutachten beauftragt werden, da ein Facharzt für Orthopädie dafür nicht ausreicht. Allerdings ist mit dem zurückverweisen an die Vorinstanz nicht sicher, dass der Briefträger seine Rente nun doch bekommt aber die Sachlage muss nun neu überprüft werden. Mit der richtigen Dienstunfähigkeitsklausel hätten sich solche unnötigen Streitereien vermeiden lassen.
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