Anspruch auf Pflegezeit maximal 6 Monate
Sollte eine berufstätige Person, die einen Menschen mit Behinderung im Verwandtschaftskreis hat, diesen persönlich betreuen wollen, so hat sie einen Anspruch auf die sogenannte Pflegezeit, welche über einen maximalen Zeitraum von 6 Monaten in Anspruch genommen werden kann.
Berufstätige Angehörige, die einen verwandten Menschen mit Behinderung selbst pflegen wollen, haben einen Anspruch auf Pflegezeit. Diese Pflegezeit stellt die Pflegeperson ohne Gehalt von ihrer momentanen Arbeit frei, und kann bis zu maximal 6 Monaten in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch ebenso möglich, sich durch Reduzierung und Verteilung der Arbeit die Zeit zur Pflege zu nehmen.
Die Voraussetzungen für die Pflegezeit
Es gibt gewisse Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Pflegezeit beantragt werden kann. Zum Beispiel muss die zu pflegende Person nahe mit der Pflegeperson verwandt sein. Solche nahen Verwandtschaftsverhältnisse sind Kinder, Geschwister, Adoptiv- oder Pflegekinder, Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sollte der Ehegatte oder Lebenspartner Kinder besitzen, so kann man auch für diese die Pflegezeit beanspruchen.
Ablauf der Anforderung Sollte einer der oben genannten nahen Verwandten nun pflegebedürftig sein oder werden, so muss man bei der Pflegekasse eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Verwandten einholen und diese beim Arbeitgeber vorlegen. Der Freistellungszeitraum muss 10 Tage vorher angekündigt werden.
Rechtsanspruch ab 15 Beschäftigten
Ein wirklicher Rechtsanspruch auf die Pflegezeit besteht erst, wenn der Betrieb, in dem man beschäftigt ist, mindestens 15 Beschäftigte aufweisen kann. Bei einer Reduzierung oder teilweisen Freistellung entscheidet der Arbeitgeber über die Konditionen der Freistellung.
Frühzeitige Beendung der Pflegezeit
Sollten sich die Umstände dahingehend drastisch ändern, dass die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, die zu Pflegende Person nicht mehr pflegebedürftig ist oder dem Pflegenden die Pflege zu Hause nicht mehr zuzumuten ist, so endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Änderung der Umstände. Der Arbeitgeber ist hierüber sofort zu informieren. Sollte man die Pflegezeit freiwillig beenden wollen, ist eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Anspruch auf Pflegezeit
Eine Verlängerung der Pflegezeit ist dann möglich, wenn eine vereinbarte nachfolgende Pflegeperson ihren Dienst nicht rechtzeitig antreten kann und die derzeitige Pflegeperson eine Pflegezeit unter 6 Monaten beantragt hat. Nun kann die Pflegezeit auf die vollen 6 Monate verlängert werden.
Soziale Absicherung der Pflegeperson
Die Pflegeperson ist während der Pflegezeit über die Pflegeversicherung sozial abgesichert, da die Beiträge der Arbeitslosenversicherung, der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung darüber abgeführt werden.
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