Anlageberatung in Deutschland MIFID

Was dürfen Anlageberater in Deutschland ab November noch vermitteln, wenn die MIFID eingeführt wird. Zu welchen Produkten darf der Anlageberater keine Fragen beantworten und was passiert bei unerlaubter Anlageberatung sind viele Fragen, die sich Berater in diesem Bereich stellen.

Nach der Einführung der EU Vermittlerrichtlinien im Mai 2007 dürfen sich Anlageberater ab November mit der Mifid befassen.
Zum 1. November 2007 ändert sich das Kreditwesengesetz ( KWG ).
Unter die neue erlaubnispflichtige Regelung fällt unter anderem die Vermittlung von Aktien, Zertifikaten, Anleihen und festverzinslichen Wertpapieren.
Die Vermittlung von Investmentfonds bleibt erlaubnisfrei und fällt nicht unter die neue Regelung.
Anlageberater brauchen eine Erlaubnis oder besser eine Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut oder müssen unter ein Haftungsdach.
Haftungsdächer bieten Banken, Pools, Institute und Vermögensverwalter an.
Für Berater, die nur noch Investmentfonds vermitteln wird zwar keine Erlaubnis verlangt, doch diese können auch dann Probleme haben, wenn beim Kunden Fragen zu Produkten kommen, die eine Erlaubnis benötigen.
Vermittler müssen sich für einen einzigen Weg entscheiden, es kann laut der Bafin nicht für die Vermittlung ein Haftungsdach genutzt werden und für andere Produkte des Investmentgeschäfts ein anderer Weg genutzt werden. Dabei geht es allerdings rein um die erlaubnispflichtigen Produkte.
Insgesamt alles ein wenig schwierig für die Berater die nur Investmentfonds vermitteln, denn man stelle sich vor, dass er beim Kunden sitzt und mit diesem sein Depot durchgeht, darf der Berater sich ausschließlich zu Investmentfonds äußern. Sind im Depot andere Produkte, wie Aktien und Zertifikate darf der Berater dazu zum Beispiel keine Empfehlung zum Verkauf geben.
So ist im Prinzip ab November eine Anlageberatung ohne Lizenz oder Haftungsdach nicht mehr möglich. Es gibt zwar noch eine Übergangsfrist bis Ende Januar 2008 aber bis dahin muss dann ein Haftungsdach oder eben die Lizenz vorhanden sein.
Ein Berater der trotzdem unerlaubt eine Anlageberatung macht, muss mit gravierenden Folgen rechnen. Es müssen Vermögensschäden ersetzt werden und der Kunde muss so gestellt werden wie er ohne die Beratung da stehen würde und selbst entgangene Gewinne müssen dem Kunden ersetzt werden, sofern er dies nachweisen kann.