Pflege von Familienangehörigen – Anspruch auf Urlaub

Die Pflege von Familienangehörigen kann für Angehörige bis an die körperlichen und psychischen Grenzen gehen, deshalb sollte der gesetzliche Anspruch auf Urlaub auch wahrgenommen werden.

Man mag es nicht glauben aber inzwischen betreuen oder besser pflegen über eine Million Menschen ein krankes Familienmitglied. Die Pflege von Familienangehörigen geht an die Substanz sowohl körperlich als auch psychisch.

Wer Familienangehörige pflegt hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erholung bzw. Urlaub und er sollte sich auch diesen Urlaub nehmen um sich zu erholen, die Vertretung wird von der Pflegekasse bezahlt. Insgesamt stehen diesen Menschen bis zu 28 Tage Urlaub im Jahr zu.

Am 1. Juli 2008 ist die neue Pflegereform in Kraft getreten und mit dieser Reform hat sich auch bei der Pflege für Familienangehörige einiges geändert.

Für die Urlaubsvertretung wird ein wenig mehr Geld bezahlt und auch der Urlaub kann schneller in Anspruch genommen werden. Bisher musste der Pfleger 1 Jahr warten um eine bezahlte Vertretung zu bekommen seit der Pflegereform muss sich der Pfleger von einem Familienangehörigen nur noch ein halbes Jahr um den Kranken gekümmert haben um eine bezahlte Ersatzkraft zu bekommen.
Der Urlaub kann allerdings nicht aufgespart werden und verfällt wenn er in einem Kalenderjahr nicht genommen wird.

Aber wer den Urlaub nimmt kann ihn so auf mehrere Urlaube aufteilen. Die Bezahlung der Ersatzkraft wird ja von der Pflegekasse übernommen aber nur bis zu einer Grenze von 1470,– Euro im Jahr inklusive Pflegegeld und dies ist unabhängig von der Pflegestufe.

Sollte die Pflegekraft allerdings mehr kosten, dann muss dies aus eigener Tasche bezahlt werden.