Private Krankenversicherung beim Makler oder Versicherungsvertreter
Der Abschluß einer privaten Krankenversicherung bei einem Makler hat Vorteile und da es nun durch ein aktuelles Urteil (Az.: 8 U 189/07) auch deutlich gemacht wurde dass es Unterschiede bei der Beraterhaftung zwischen Makler und Versicherungsvertreter gibt, unterstreicht die Aussage noch mehr.
Wo man seine private Krankenversicherung abschließt bleibt schlussendlich immer dem Versicherungsnehmer überlassen, doch der Abschluss bei einem Makler hat gegenüber dem Versicherungsvertreter, der nur für einen Versicherer tätig ist, Vorteile und dies auch bei der Haftung.Der grundsätzliche Unterschied:
Der Versicherungsvertreter hat nur die Möglichkeit die private Krankenversicherung seines Versicherers anzubieten während der Makler eine Marktübersicht mit den meisten privaten Krankenversicherer bietet und daher auch in der Regel für den Kunden eine gute und auch passende Krankenversicherung finden kann.
Unterschied bei der Beraterhaftung: Dass es zwischen Makler und Ausschließlichkeitsvertreter auch Unterschiede in der Beraterhaftung ergibt zeit ein aktuelles Urteil vom 7.2.2008 (Az.: 8 U 189/07) des Oberlandesgerichtes Celle auf. Ein Mann hat bei einem Versicherungsvertreter eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Es war dem Kunden bekannt und dass der Versicherungsvertreter ausschließlich nur für ein Versicherungsunternehmen tätig war.
Keine Familienversicherung Der Kunde hat selbst von sich aus eine Vergleichsrechnung über die Beiträge zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung erstellt aber dabei nicht an später gedacht. Denn als seine Frau, die gesetzlich versichert war, dass zweite Mal schwanger wurde musste die Frau sich auch privat versichern, da sie nicht mehr arbeiten wollte. Durch den Beitrag für die Frau in der privaten Krankenversicherung wurde es richtig teuer und da der Versicherungsnehmer der Ansicht war dass ihn der Versicherungsvertreter auf diese Besonderheit hätte hinweisen müssen verklagte er den Vermittler und das Versicherungsunternehmen.
Keine Verletzung der Beratungspflicht Das Oberlandesgericht lehnt seine Klage ab und sieht keine Verletzung der Beratungspflicht. Kurz erklärt ist weder der Versicherungsvertreter noch der Versicherer haftbar zu machen, da beide dem Kunden gegenüber keine Beratung schulden ob der Wechsel in die PKV von der GKV wirtschaftlich sinnvoll und sachgerecht ist oder nicht. Der Versicherungsvertreter ist auch nicht verpflichtet dazu den Kunden über die Vor- oder Nachteile bei einem Wechsel aufzuklären, wenn dieser nicht nachfragt. Nur wenn im Einzelfall ein besonderes Auskunfts- oder Beratungsbedürfnis erkennbar ist oder wenn der Versicherungsvertreter konkrete Vergleichsberechnungen über die Kosten in der GKV und PKV angefertigt hat, sieht es anders aus. Dieses Urteil ist sicherlich nicht für jeden nachvollziehbar und schützt den Ausschließlichkeitsvertrieb vor einer Falschberatung.
Makler umfassende Beratung Wer sich für eine private Krankenversicherung interessiert sollte deshalb auch den Makler bevorzugen, denn da besteht wohl eine umfassendere Beraterhaftung und schützt im Endeffekt den Kunden. Zumal der Makler so oder so geeigneter ist einem Interessenten die richtige Krankenversicherung anzubieten und in der Regel hat er auch mehr Kenntnisse über den Background des Versicherungsunternehmen, was für die Beiträge im Alter nicht unwichtig ist.
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